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>>> zur Initiative «Eigene vier Wände dank Bausparen»
 

Wieso schafft man die Eigenmietwertbesteuerung nicht ganz ab?

Die heutige Besteuerung des Eigenmietwerts ist im Schweizer Steuersystem systemwidrig: Die private Nutzung einer Sache  (Beispiel: Auto oder Ruderboot) ist in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei. Wer für 150 000 Franken einen Sportwagen kauft, wird nicht besteuert. Wer 150 000 Franken in eine Eigentumswohnung investiert, wird für einen fiktiven Ertrag zur Kasse gebeten. Die vollständige Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung muss daher das Ziel bleiben. Nach unserer Einschätzung ist diese Forderung in den nächsten Jahren politisch aber nicht durchsetzbar.

Wieso soll die Wahlmöglichkeit erst ab dem AHV-Alter gelten und nicht jederzeit möglich sein?

Im AHV-Alter gibt es in der Regel einschneidende Veränderungen beim Einkommen, darum wurde die Wahlmöglichkeit auf diesen Zeitpunkt festgelegt. Niemand wird zu einem Systemwechsel gezwungen, es ist eine (einmalige) Wahlmöglichkeit.  So soll günstiges Wohnen im Alter ermöglicht werden, auch wenn weniger Einkommen vorhanden ist. Günstig Wohnen kann man am besten bei schuldenfreiem Wohneigentum. Das schuldenfreie Wohneigentum soll deshalb gefördert werden.

Wann könnte das Wahlrecht frühestens ausgeübt werden, wenn Ehegatten gemeinsames Wohneigentum besitzen und die Ehegatten das AHV-Alter nicht zum gleichen Zeitpunkt erreichen?

Die Ausführungsgesetzgebung zu der Verfassungsbestimmung wird diese Frage zu regeln haben. Der HEV wird sich dafür einsetzen, dass das Wahlrecht bereits zum Zeitpunkt, wo der erste Ehegatte eine AHV-Rente bezieht, ausgeübt werden kann.

Eine Wahlmöglichkeit ist unter dem Blickwinkel der Steuergerechtigkeit ungerecht und geht darum grundsätzlich nicht!

Nein, das trifft nicht zu. Eine Wahlmöglichkeit ist nicht ausgeschlossen. So hat der Bund bei der Ehegattenbesteuerung auch ein Model mit einer Wahlmöglichkeit der Ehegatten in die Vernehmlassung geschickt. Dadurch, dass die Wahlmöglichkeit nur einmal besteht, ist der Missbrauch ausgeschlossen und der Grundsatz der Steuergerechtigkeit gewahrt.

Könnte man die Baurechtszinsen nach Ausübung des Wahlrechtes vom steuerbaren Einkommen abziehen?

Die Regelung bezüglich der Abzugsfähigkeit von Baurechtszinsen ist heute in den einzelnen Kantonen unterschiedlich: Einige Kantone lassen sie zum Abzug zu, andere nicht. Die Ausführungsgesetzgebung zu der Verfassungsbestimmung wird die Abzugsfähigkeit der Baurechtszinsen nach Ausübung des Wahlrechtes zu regeln haben. Der HEV wird sich dafür einsetzen, dass die Baurechtszinsen abgezogen werden können.

Wieso sollen die Unterhaltsabzüge in gewissem Umfang auch nach einem Systemwechsel beibehalten werden?

Die bestehenden Gebäude in der Schweiz sind zunehmend überaltert und entsprechen nicht mehr den heutigen Anforderungen. Die Sanierung der bestehenden Gebäude ist daher sinnvoll und förderungswürdig, gerade auch in energetischer Hinsicht und im Hinblick auf die CO2-Problematik. Von Verbesserungen im Umwelt- und Energiebereich profitiert die ganze Gesellschaft.

Hat die Volksinitiative nur Auswirkungen auf die direkte Bundessteuer oder auch auf die Gemeinde- und Staatssteuern?

Die Volksinitiative bezweckt eine Änderung sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Staats- und Gemeindesteuern. Bei Ausübung des Wahlrechtes entfällt der Eigenmietwert sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Staats- und Gemeindesteuern.

Ein Systemwechsel geht nur, wenn man auch die Unterhaltsabzüge streicht. Ist die vorgeschlagene Lösung nicht verfassungswidrig?

Nein! Eine Lösung, die auf einer Verfassungsänderung beruht, kann nicht verfassungswidrig sein. In der Schweiz entscheiden die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger über den Inhalt der Verfassung. Die Höhe des Unterhaltsabzuges von 4'000 Franken ist sehr bescheiden. Zudem wird der eigenheimbezogene Schuldzinsabzug gestrichen.

Wie kommt man auf den Betrag von CHF 4'000 für den Unterhaltsabzug, der bleiben soll?

Es ist im Interesse der Allgemeinheit, dass bestehende Bauten unterhalten und für kommende Generationen erhalten werden.  Mit dem Unterhaltsabzug von 4'000 Franken soll der effektive Unterhalt der Gebäude gefördert werden.

Wieso ist der Unterhaltsabzug nicht unlimitiert?

Die Wahlmöglichkeit bedeutet einen Systemwechsel. Man kann nicht beides haben, unlimitierte Abzüge und keinen Eigenmietwert.  Der HEV macht keine «Füfer und Weggli»-Politik.