| Bis spätestens am 23.7.2011 |
Das Parlament muss bis maximal 30 Monate ab dem Einreichungsdatum der Initiativen kundgeben, ob es dem Volk die Initiativen zur Annahme oder Ablehnung empfiehlt. |
| Bis spätestens am 23.7.2012 |
Die Behandlungsfrist von 30 Monaten kann um 12 Monate auf insgesamt 42 Monate ab dem Einreichungsdatum verlängert werden, falls über einen Gegenentwurf oder über einen mit der Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlassentwurf Beschluss gefasst wird. |
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Nach dem Beschluss der Bundesversammlung hat der Bundesrat grundsätzlich 10 Monate Zeit, um die Volksabstimmungen zu organisieren. |
| Spätestens im Mai 2013 |
Volksabstimmung |